Sonntag, 15. August 2010

Benutzungspflicht von Radwegen und deren Ausnahmen – Gesetze, die keiner kennt?

Mit Einführung des Verkehrszeichens 237 (Radfahrer), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) und 241 (getrennter Fuß- und Radweg) sind bestimmte Wege für Radfahrer benutzungspflichtig geworden. Diese Regelung gilt bereits seit 1998. Im Umkehrschluss sind alle Wege, die diese Verkehrszeichen nicht aufweisen auch nicht benutzungspflichtig. Insbesondere in Tempo-30-Zonen gibt es die genannten Verkehrszeichen nicht, da es hier dem Radfahrer freigestellt ist, ob er die Straße oder einen ggf. vorhandenen Radweg benutzt.













Die Nutzung der Straße durch Radfahrer in Temp-30-Zonen ist erlaubt, aber diese Regelung der Straßenverkehrsordnung ist vielen Autofahrern nicht bekannt. Infolgedessen kommt es immer wieder zu Konflikten, weil ein Autofahrer ein auf der Straße fahrenden Radfahrer auf den Radweg verweisen möchte.

Meiner Einschätzung nach ist es Aufgabe der Politik, Regelungen der Straßenverkehrsordnung bekannt zu machen und sofern Wissensdefizite in der Öffentlichkeit bestehen, diese auszugleichen. Und in dieser Hinsicht hat die Politik, zumindest in Hamburg, versagt. Es ist kein Bestreben zu erkennen, die Regelungen zur Radwegebenutzung bekannt zu machen.

Ganz bewusst sind in Hamburg auch größere Straßen aus der Radwegebenutzungspflicht herausgenommen worden, entweder, weil die Radwege in einem schlechten Zustand sind oder um die Geschwindigkeit des Autoverkehrs durch den „Mischverkehr“ zu reduzieren. Ein Beispiel ist die viel befahrene Paul-Sorge-Straße in Hamburg Niendorf. Auch hier gilt keine Radwegebenutzungspflicht, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Diese Regelung ist kaum einem Autofahrer bekannt, so dass man als Radfahrer regelmäßig auf der Straße angehupt wird. In vielen Bereichen der Paul-Sorge-Straße ist die Fahrbahn durch parkende Autos soweit eingeengt, dass ein zügiges Vorankommen für Autofahrer nicht möglich ist. Im Vergleich dazu stellt ein Radfahrer auf der Fahrbahn für den Autofahrer keine wirkliche „Verzögerung“ im Vorankommen dar.

Es wäre wünschenswert, das diese Rechtslage durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Pressemitteilungen bekannt gemacht werden könnte.


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